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Faching., Dipl.-Ing.oec., Ing.oec., Ing. Peter Rauch PhD
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    Der Unterschied zwischen Gartenlaube und das Wochendhaus

    Posted by Rauch on 26th Januar 2017

    Der Kleingarten und die Gartenlaube

    Die Größe einer Gartenlaube hängt einmal von der Grundstücksgröße und deren Verwendung ab. Die Gartenlaube darf höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich des überdachten Freisitzes groß sein (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG
    ). Die Gemeinde kann auch kleinere Flächen festlegen.

    Die Gartenlaube in Kleingärten muss eine einfache Ausstattung besitzen und darf nicht zum ständigen Wohnen dienen. Gelegentliche Übernachtungen sind möglich. Sie dürfen aber nicht regelmäßig wie eine Wohnung genutzt werden. Auch die regelmäßige Übernachtung am Wochenende ist nicht zulässig. Die Laube im Kleingarten ist seitens des Gesetzgebers kein „kleines Eigenheim“ und auch kein Wochenendhaus.

    Die Gartenlaube ist von ihrer Funktion her der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet. Dem entsprechend ist eine einfache Ausführung vorgesehen. Meistens bestehen die Gartenlauben aus Holz. In Deutschland sind jedoch auch Steinlauben üblich. Die Gärten dienen den kleingärtnerischen Belangen und sollen die Städte begrünen. Damit sich die Kleingärten nicht in Wochenendgrundstücke verwandeln, sind der Anschluss an das Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärmeversorgungs- und Telefonnetz unzulässig.

    Der Wasseranschluss in der Laube ist nicht vorgesehen. Der Anschluss an das Elektrizitätsnetz oder die Nutzung von Fotovoltaikanlage zur Stromerzeugung führt planungsrechtlich zur unerwünschten Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Wochenendhausgebieten und das ist zu vermeiden. Ein Stromanschluss ermöglicht den Betrieb eines Kühlschranks oder eines Fernsehers. Die Gartenlauben sollen so einfach sein, wie möglich, da diese beim Wechsel des Pächters auch vom nächsten Pächter übernommen werden können (finanzielle Frage). Er soll einen Garten und keine luxuriöse Kleinvilla übernehmen.

    Eine Laube für die Gartenecke
    Eine Laube für die Gartenecke

    Was ist beim Pachten eines Kleingartens und der Gartenlaube zu beachten

    Wie bereits oben genannt ist ein Kleingarten nicht für die Übernachtung vorgesehen. Möchten Sie mit Ihrer Familie das Wochenende im Garten verbringen, so sollten Sie sich für ein Ferien- oder Wochenendhaus entscheiden. Laut Bundeskleingartengesetzes ist die gelegentliche Übernachtung in der warmen Jahreszeit möglich. Sie sollte sich jedoch bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Vorstand des Kleingartenvereins informieren. Davon hängt natürlich auch die Größe der Gartenlaube ab, ob auch eine Schlafgelegenheit aufgestellt werden kann oder lediglich der Liegestuhl, die Gartengeräte und der Grill abgestellt werden sollen. Eine Toilette sowie eine Waschgelegenheit sollten immer vorhanden sein.

    Wenn Sie sich ein Kleingarten zulegen, dann sollten Sie auf jedem Fall vorher die Satzung lesen und auch alle Fragen stellen. Es ist nach dem Abschluss des Pachtvertrages nicht gut, wenn Sie eine vollkommen andere Vorstellung gegenüber dem haben, was erlaubt ist. Das betrifft nicht nur die Laube, sondern auch was angepflanzt werden darf, oder wie die Gartenumzäunung auszusehen hat, z. B. Zaun oder Hecke. Sehr wichtig sind die Nachbarn. Die sollten Sie vorher auf jedem Fall kennenlernen. Wenn man sich nicht versteht, dann bitte die Finger weg. Der Streit und unnötiger Stress sind dann vorprogrammiert.

    Natürlich spielt auch die Lage der Gartenkolonie eine wichtige Rolle. Schließlich möchte man sich auch erholen und nicht gerade neben einer Hauptverkehrsstraße ein Grundstück pachten. Ebenso sollte der Garten gut erreichbar sein.

    Sie sollten vorher auch einplanen, dass die Pflege eines Gartens und die „Aufbaustunden“ auch etwas Zeit beanspruchen. Wenn Sie die Zeit nicht haben, dann wird der Garten eher ein Stressfaktor, nur schnell hin, die Beete hacken und schnell wieder weg.

    Was ist bei den Wochenendhäusern zu beachten.

    Dieses Thema ist sehr umfangreich. Es kann daher nur auszugsweise darauf eingegangen werden. Die Erholungsgrundstücke dienen zur Erholung, es gelten lediglich nicht die „strengen Anforderungen“ über die Bepflanzung, wie bei den Kleingärten. Aber auch hier darf nicht einfach gebaut werden, wie man es möchte. Es sind die bauplanungsrechtlichen Kriterien und Vorgaben der Gemeinden zu erfüllen.

    Die Baugebiete für Wochenendhäuser im Außenbereich müssen in einem Bebauungsplan beschlossen und genehmigt sein. Diese Wochenendhausgebiete werden als Sondergebiete ausgewiesen und dienen ausschließlich der Erholung. Es können Erschließungskosten für die Erschließung anfallen. Bei einem Wochenendhaus im Außenbereich sind auch bestandsschutzrechtliche Kriterien zu beachten, z. B. nachträgliche Erweiterung oder Umbau.

    Die Wochenendhäuser sind für zeitlich befristetes Wohnen gedacht und haben natürlich eine bessere Ausstattung und Ausführung als die oben genannten Gartenlauben. Die Lauben aus Naturholz unter
    http://www.naturholz-gartenhaus.de/ haben zum Beispiel unterschiedlich starke Wände. Zu dünne Wände isolieren nur ungenügend vor der sommerlichen Hitze oder vor der Kälte in den Übergangsmonaten.

    Ein weiterer Vorteil der Holzhäuser ist ihre schnelle Montage, was aber auch den entsprechenden Holzschutz erfordert. Ein Wochenendhaus ist natürlich größer als eine Gartenlaube und besteht meist aus einem Wohn- und Schlafraum und einer kleinen Küche. Gegenüber der Gartenlaube ist ein Anschluss an das Strom- und Wassernetz abhängig von der örtlichen Lage möglich.

    Ebenso wichtig, wie bei der Kleingartenanlage, ist der Transport der Baustoffe bis zum Grundstück. Nicht immer ist ein breiter Weg vorhanden und die Baustoffe müssen getragen oder mit einer kleinen Karre vom breiten Weg oder dem Parkplatz transportiert werden.

    Ein ständiges Bewohnen (Wohnsitz) ist auch hier nicht zulässig. Vor der Anschaffung des Grundstücks sollten Sie sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und hierzu die zuständige Gemeinde befragen.
    Zum Beispiel für die Datschen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gilt das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21.09.1994. Es regelt die Überleitung von Nutzungsverträgen über Grundstücke. Am 03.10.2015 endete der besondere Kündigungsschutz. Wird das Nutzungsverhältnis erst nach dem 31.12.2022 beendet, so hat der Nutzer auf eigene Kosten die Beseitigung der baulichen Anlagen vorzunehmen.

    Posted in Bauen und Wohnen | No Comments »

     
    Kosmisches Gesetz

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