Zwangsversteigungen sind nichtig
Posted by Rauch on Februar 4th, 2022
Auf den Immobilienportalen findet man immer häufiger das Angebot von Immobilien über eine Zwangsversteigerung.
Man muss hier auf zwei wesentliche Punkte eingehen.
An dieser Stelle soll noch einmal darauf verwiesen werden, dass hier an dieser Stelle keine Rechtsberatung erfolgt, da dies eine juristische Angelegenheit ist. Es wird zur Vorsicht bei der Vertragsgestaltung und bei der gesamten Prozedur angeraten, welche bei Immobilienverkäufen und speziell Zwangsversteigerungen entstehen.
Zunächst die Möglichkeiten für Vertragsabschlüsse, welche selbstverständlich auch für Immobilienmakler gelten.
Es wird ein Angebot gemacht und bei inhaltlicher Übereinstimmung mit einem Interessenten kommt es zur Annahme. Das gilt für Bestellungen, Erfüllungsort, Vertragsabschluss usw. Auf die Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden, das sind Grundlagen der kaufmännischen Ausbildung, siehe z. B. [1, 2, 3]
Bis auf sehr wenige Makler, wurden uns ausgewählte ergänzende Informationen erteilt, damit das Angebot überhaupt zu einem Interesse wird, woraus sich eine inhaltlichen Übereinstimmung ableiten lässt. Mehrheitlich werden statt dessen Unterlagen versendet (Nachweisbestätigung, Widerrufsbelehrung usw.), man bezieht sich auf Gesetze (Dienstvorschriften von Firmen), obwohl überhaupt noch keine „inhaltlichen Übereinstimmung“ vorliegt.
Entsprechend den S.H.A.E.F.-Gesetzen (mehr unter www.s-h-a-e-f.de oder auch auf https://vk.com/peterrauch) ist der Erwerb von Eigentum für Deutsche nicht möglich, siehe z. B. auch Zulassungsbescheinigung Teil II für das Kfz. 1) Es ist jedoch anzunehmen, dass für den Erwerb von Immobilie für den Eigenbedarf Ausnahmen gelten, da man ja irgendwo wohnen muss. Sowohl die Notare als auch die Verwaltungen „Grundbuchämter“ werden sicherlich kaum über eine alliierte Tageszulassung verfügen. Vom Immobilienmakler werden Immobilien vermittelt, die „niemandem“ gehören und der Erwerber auch kein Eigentümer wird, auch wenn anschließend etwas im Grundbuch steht. Es kommt zwar ein Maklervertrag zustande, aber zu einem Gegenstand, welcher eigentlich nicht vermittelt werden kann.
Alles was mit dem Immobilienerwerb zu tun hat, sollte Gegenstand einer gründlichen rechtlichen Prüfung auf der Grundlage der gegenwärtigen wirklich geltenden Gesetze werden.
Noch interessanter ist die Zwangsversteigerung. In dem nachfolgenden Video wurde eine Situation zum Thema Zwangsversteigerung bei einer öffentlichen Sitzung bei einem Gericht aufgezeichnet. Im darunter befindlichen Bild sind die wichtigsten Eckpunkte der gegenwärtigen Rechtssituation in Deutsch textlich zusammengefasst. Alle Beteiligten, die in eine Zwangsversteigerung eingebunden sind, dürften sich künftig verantworten. In dieser Situation sollte auf den Erwerb einer zu versteigernden Immobilie verzichtet werden, da die künftige rechtliche Beurteilung ungewiss ist. Das trifft dann den Erwerber besonders hart, wenn er umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchführte und die Immobilie an den Alteigentümer zurückgeben muss. Der Vergleich zum Immobilienerwerb in Bulgarien soll die mögliche Situation etwas verdeutlichen. In Bulgarien gibt es Möglichkeiten, dass der Alteigentümer bis zu einem Jahre seine korrekt über den Notar verkaufte Immobilie zurückbekommen kann, was die ahnungslosen Ausländer beim Immobilienerwerb nicht kennen. Mehr hierzu Hauskauf in Bulgarien.
Quelle Video: s-h-a-e-f.de
1) Bei dem älteren Fahrzeugbrief wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … zum Verkehr zugelassen für (Name).
Zulassungsbescheinigung Teil II, Zeile C4c „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“
Quellen:
[1] Schneider, Zindel, Lötzerich, Münscher; Industriebetriebslehre WinklersVerlag, Gebrüder Grimm 6100 Darmstadt, 3. Aufl. 1987 S. 65 ff
[2] Kurt Gönner, Siegfried Lind, Hermann Weiss; Allgemeine Wirtschaftslehre, Entscheidungsorientiert. Verlag Gehlen 1991, S. 75 ff
[3] Kurt Gönner, Siegfried Lind; Allgemeine Wirtschaftslehre Bürokaufmann/-frau Verlag Gehlen, 1992, S. 87 ff