Klimaschutz, Erneuerbare-Energien-Gesetz und Energie-Einsparverordnung
Posted by Rauch on 24th Juni 2014
Klimaschutz
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Energie-Einsparverordnung (EnEV)
Lüftungskonzept-Pflicht (DIN 1946-6)
Energiepass für Gebäude
bis 50.000 Euro-Strafen bei Verfehlungen
Was kommt als Nächstes?
§6 der EnEV:
„(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Kunst abgedichtet ist. |…|
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“
Eisbären und von Hunger, Krieg oder Untergang bedrohte Völker zu retten ist erst einmal eine gute Sache – so scheint es. Wenn dem wirklich so wäre. Aber was bereits eine tatsächlich anthropogene Folge des Klimawandels darstellt, sind die entsprechenden Beschlüsse, Verordnungen, Normen und Gesetze zum Schutz des sogenannten Weltklimas, insbesondere für Deutschland, das als leuchtendes Beispiel beherzt vorangehen will.
Sicher beherzt, aber ohne Weitsicht und ausreichenden Sachverstand. Der oben vorangestellte Auszug aus der EnEV (ab 2016 weiter verschärft um 25% Energieeinsparung) spricht exemplarisch für die „Logik“ der gesamten Energie-Debatte. Hier wird versucht, den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben. Leider ist der Versuch, massiv Energie zu sparen – sprich die CO2-Verpflichtungen zu erfüllen bzw. überzuerfüllen – nicht nur sinnlos, sondern es wird ein erheblicher Schaden angerichtet. Schimmel-Wachstum in Gebäuden, der zu viel Ärger und auch zu gesundheitlichen Problemen führen kann, ist zunehmend ein Problem.
Seit geraumer Zeit ist nun klar, wer im Klagefall Schuld trägt: der Planer oder Vermieter – weil er sich bemüht hat (verpflichtet ist), den Forderungen der Energie-Einsparverordnung Rechnung zu tragen.
Da das Problem erkannt wurde und man aber den politisch gewollten Weg der Abkehr von fossilen Brennstoffen nicht verlassen wollte, wurde eine Lüftungskonzept-Pflicht nach DIN 1946-6 eingeführt. Das, was vor 1995 durch normale Undichtheiten von Fenstern, Türen und der Gebäudehülle insgesamt, sowie normales Fenster-Lüften seitens der Nutzer zu einem ausreichenden Luftaustausch geführt hat, muss nun aufwendig durch Einbau von Fenster-Falz-Lüftern (freie Lüftung) oder durch dezentrale bzw. zentrale Lüftungsanlagen gewährleistet werden.
Die DIN ist in Teilen widersprüchlich formuliert und gibt dem Planer keine vollkommene Rechtssicherheit im Streitfall, insbesondere was die Mitwirkung der Nutzer bei der Lüftung betrifft.
Wie allerdings ohne eine der genannten lüftungstechnischen Maßnahmen (LtM) ein Luftvolumenstrom durch Infiltration (Gebäude-Leckagen, Winddruck) stattfinden soll, wenn die Gebäudehülle nahezu luftdicht ausgeführt wird, bleibt schleierhaft.
Um die Lüftungsstufe „Reduzierte Lüftung“ (Anforderungen zur Hygiene und Bautenschutz bei teilweiser Abwesenheit der Nutzer) zu garantieren, ist in jedem Fall eine zusätzliche Maßnahme erforderlich.
Die schöngerechnete Energiebilanz des Gebäudes bleibt hierbei allerdings unberührt. Ebenso die vermeintlichen CO2-Einspareffekte und Nachhaltigkeit, wenn man allein an die gewaltigen Mengen an Polystyrol-Dämmplatten denkt, die bereits mehr als die Fläche Deutschlands bedecken könnten.
Es bleibt zu hoffen, dass sich der sogenannte anthropogene Klimawandel – Auslöser des Dämmwahnsinns – als das entlarvt was er ist: Ein gigantischer Irrtum.
Dr.-Ing. Volker Rachui
Potsdam (D) 2014
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